Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Wahlberechtigung
Antragsformular und zuständige Gemeinde
Je nachdem, welcher Fall der Wahlberechtigung vorliegt, ist eines der beiden Formulare zu verwenden:
Fall 1: frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Fall 2: Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.