Bundestagswahl 2025

Erkennen und Bekämpfen von Desinformation

Als Desinformation werden nachweislich falsche oder irreführende Informationen bezeichnet, die verbreitet werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen oder zu täuschen. Eine zentrale Stelle für das Erkennen und Richtigstellen von Desinformation gibt es in Deutschland nicht.

Die Bundeswahlleiterin ist für das Erkennen und Bekämpfen von Desinformation zuständig, wenn die Information ihren Aufgabenbereich oder das Wahlverfahren allgemein betrifft. Für die Inhalte in sozialen Netzwerken sind die Anbieter zuständig. Die Aufsicht liegt bei den Landesmedienanstalten.

Bekannte Desinformationen

Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl kursieren in sozialen Medien oder auch in Chatgruppen falsche Informationen (umgangssprachlich als Fake News bekannt), die Wählerinnen und Wähler bewusst falsch informieren sollen. Oft werden diese falschen Informationen weiterverbreitet, weil die teilenden Personen nicht erkennen, dass es sich um Desinformationen handelt. Deshalb werden nachfolgende, der Bundeswahlleiterin bekannte, Desinformationen aufgegriffen und richtiggestellt.

Verbreitete Fake News in Social-Media-Kanälen
Falsche Information Richtig ist
Es wird behauptet, in Deutschland gäbe es eine Wahlpflicht. Personen, die nicht wählen, würden gekennzeichnet und ihren Rechten beschränkt. In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Ob“ der Wahlteilnahme. Allen Wahlberechtigten steht es frei, ihre Stimme abzugeben oder der Wahl fern zu bleiben.
Wahlberechtigte könnten mit Ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel erwirken, dass Ihre Stimme doppelt zähle. Keine Stimme zählt doppelt. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG).

Die Briefwahl sei unsicher, sie sei leichter manipulierbar.

Der Gesetzgeber hat verschiedene Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch bei der Briefwahl zu verhindern (unter anderem Versicherung an Eides statt, Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift, Aushändigung der Briefwahlunterlagen nur bei Vorliegen einer Vollmacht – siehe unter Punkt „Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl“). Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften sind zum Teil strafbar. Nur in Einzelfällen ist daher bei hinreichend krimineller Energie Missbrauch realisierbar.

Eine Wahlbeobachtung sei nur bei der Urnenwahl im Wahllokal möglich. Die Auszählung der Briefwahl könne deshalb unbeobachtet manipuliert werden.

Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Wahlbeobachterin oder -beobachter der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beizuwohnen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert (§ 75 Absatz 8 in Verbindung mit § 54 BWO). Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände werden von den zuständigen Stellen rechtzeitig in den einschlägigen Publikationsorganen auf Kommunalebene öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Nummer 5 BWO).

Wahlbeobachtung sei nur nach Registrierung, Verifizierung der Person und Reservierung eines Wahlraums rechtssicher möglich.

Jede Person hat das Recht in einem oder mehreren Wahlräumen anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Eine Anmeldung, Registrierung oder Personenverifizierung ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist.

Wahlurnen seien nicht sicher. Versiegelte Wahlurnen könne man auf der Rückseite aufhebeln, ohne, dass Siegel beschädigt und die widerrechtliche Öffnung bemerkt würde.

Für die Aufnahme von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BWG). Zu diesem Zweck müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt keine Vorgabe, dass zusätzlich Siegel an Wahlurnen anzubringen sind.

Die Wahlurne ist stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt: Am Wahltag überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Sodann verschließt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden (§ 53 Absatz 3 BWO). Dies wird durch die durchgängige Besetzung des Wahlraumes mit Wahlhelfenden sowie durch die Öffentlichkeit gewährleistet.

Erstwählerinnen und -wähler könnten bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl an einem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie ihren Namen auf den Stimmzettel schreiben.

Es gibt keine Gewinnspielteilnahme bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG).

Stimmzettel, bei denen die rechte obere Ecke gelocht ist oder fehlt, werden aussortiert oder sind ungültig.

Alle Stimmzettel zur Bundestagswahl sind in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten (§ 45 Absatz 2 BWO). Dies stellt keinen Fehler dar. Die Geheimhaltung der Abstimmung ist gewahrt. Es ist eine Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte. Mithilfe einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone können Betroffene somit selbständig und geheim wählen. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben.

Fakten zum Schutz der Wahl vor Cyberangriffen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Landeswahlleitungen und die Bundeswahlleiterin haben Anforderungen an die Absicherung der vorläufigen Ergebnisübermittlung ermittelt. Die Anforderungen sollen ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik bei der Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse am Wahlabend sicherstellen. Bei Bundestags- und Europawahlen werden infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 keine Wahlgeräte eingesetzt. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich in Papierform. Sie ist daher nicht von der IT-Sicherheit abhängig und nicht manipulationsanfällig.

Schaubild: Ergebnisermittlung

Fakten zur Sicherheit der Briefwahl

Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen bei der Bundestagswahl per Urnen- oder per Briefwahl abgeben. Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses durch einen Missbrauch der Briefwahl ist durch Vorkehrungen des Gesetzgebers ausgeschlossen.

Das Stimmverhalten der Urnenwählerinnen und -wähler unterscheidet sich häufig von dem der Briefwählerinnen und -wähler. Das ist kein Hinweis auf eine Manipulation. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerinnen und -wähler anders abstimmen als Urnenwählerinnen und -wähler (zum Beispiel Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe).

Schaubild: Briefwahl und Wahlgeheimnis