Wahlorgane
Wahlorgane sind
- die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet
- eine Landeswahlleitung und ein Landeswahlausschuss für jedes Land
- eine Kreiswahlleitung und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt eine Stadtwahlleitung und ein Stadtwahlausschuss)
- eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk
- mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis (bzw. bei Europawahlen für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt) zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Die Wahlorgane sind mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen beauftragt. Sie sind Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und an Weisungen nicht gebunden. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wählenden gebildeten Wahlausschüsse und Vorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses kann allerdings das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Die Wahlorgane sind Organe des Bundes und zwar Bundesorgane eigener Art. Sie nehmen für den gesamten Bereich „Bundestagswahlen“ bzw. „Europawahlen“ die Aufgaben des Bundes wahr und üben dessen Hoheitsgewalt aus. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen werden dem Bund zugerechnet, der sie letztlich auch zu verantworten hat. Die Aufgaben der Wahlorgane ergeben sich im Einzelnen aus den Vorschriften insbesondere des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl:
§ 8, § 9, § 18 Abs. 4 BWG
§§ 1 - 8 BWO
Europawahl:
§ 5, § 14 Abs. 4a EuWG
§ 4 EuWG i. V. m. § 9 BWG
§ 4, § 7 EuWO
Stand: 13. Februar 2023