Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind auf Bundesebene Bundeswahlleiterin und Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene Wahlvorsteher und Wahlvorstand.
Die Kreiswahlleitung und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle vor jeder Wahl ernannt. Die Landeswahlleitung kann für mehrere benachbarte Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleitung bestellen.
Zu den Aufgaben der Kreiswahlleitung zählen:
- Mitwirkung bei der Einteilung der Wahlbezirke,
- Bildung des Kreiswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,
- Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen sowie die Entgegennahme und Vorprüfung von Kreiswahlvorschlägen einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,
- Beschwerderecht gegen Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen durch den Kreiswahlausschuss,
- Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
- Feststellung des Bedingungseintritts, dass für einen Kreiswahlvorschlag einer Partei im betreffenden Land eine Landesliste der Partei zugelassen wurde (ggfs.. erst nach der Beschwerdesitzung des Landes- bzw. Bundeswahlausschusses),
- Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen eine Entscheidung der Gemeindebehörde über die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses oder die Versagung eines Wahlscheins richten,
- Beschaffung der Stimmzettel,
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an die Landeswahlleitung,
- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis.
Weitere Aufgaben bei der Briefwahl (soweit bei der Kreiswahlleitung eingerichtet):
- Bildung der Briefwahlvorstände,
- Kontrolle des Eingangs der Wahlbriefe,
- Übernahme des Wahlergebnisses der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlkreises.
Rechtsgrundlagen
§ 2, § 8, § 9, § 19, § 20, § 25, § 26 Abs. 2 und 3, § 36 BWG
§ 3, § 4, § 12 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 31, § 32, §§ 34-38, § 45 Abs. 6, § 66 Abs. 2, §§ 71-76, § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 BWO
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