Bei Europawahlen hat der Bundeswahlausschuss folgende Aufgaben:
- Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Bundeswahlleiterin und des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren,
- Beschlussfassung über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder und der Listen für ein Land; Beschlussfassung über die Erklärung, dass eine Liste oder mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen,
- Feststellung der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.
Soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlendem Wahlvorschlagsrecht zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.
Gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl Einspruch beim Deutschen Bundestag eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen.
Sollte der Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen werden, kann nach § 48 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Bundestages Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Rechtsgrundlagen
§ 4 EuWG i. V. m. § 9 BWG, § 5 EuWG
§ 4, § 5 EuWO
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