Wahlvorsteherin und Wahlvorsteher sowie Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, ihrer bzw. seiner Stellvertretung und weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Stellvertretung ist kraft Gesetzes Mitglied des Wahlvorstandes und zugleich Beisitzerin. Die Mindestzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes ist fünf, die Höchstzahl neun. Die Gemeinde hat bei Bedarf dem Wahlvorstand außerdem die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sollen Wahlberechtigte der Gemeinde sein. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Die Wahlvorstehenden und ihre Stellvertretungen werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt und von der Gemeindebehörde verpflichtet.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von den Wahlvorstehenden oder von der Gemeindebehörde berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
Die Zahl der Beisitzerinnen und Beisitzer (drei bis sieben) richtet sich nach der Größe des Wahlbezirks. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestimmt aus den Beisitzenden die oder den Schriftführenden und ihre oder seine Stellvertretung.
Die Gemeinde hat alle Mitglieder der Wahlvorstände vor der Wahl eingehend über ihre Aufgaben zu unterrichten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung gesichert ist.
Die Aufgaben von Wahlvorstehenden und Wahlvorstand sind unter anderem:
Wahlvorstehende
- Bestellung der oder des Schriftführenden und ihre oder seine Stellvertretung
- Verpflichtung der Mitglieder zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Leitung der Stimmabgabe
- Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Abschluss der Niederschrift
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Meldung des im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisses
- Abwicklung sonstiger Wahlgeschäfte
Wahlvorstand
- Überwachung der Wahlhandlung im allgemeinen
- Wahrung der Geheimhaltung der Wahl. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum
- Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung einer Wählerin oder eines Wählers
- Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen
- Entscheidung über alle Anstände bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis nach Möglichkeit bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner bzw. ihrer Stellvertretung und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
Rechtsgrundlagen
Bundestagswahl:
§§ 8 - 11, § 31, § 32, § 37, § 38, § 40 BWG
§§ 5 - 8, § 49, §§ 52 - 75 BWO
Europawahl:
§§ 5, 18 EuWG
§ 4 EuWG i. V. m. §§ 8 - 11, § 31, § 32 BWG
§§ 5 - 8, § 42, §§ 45 - 68 EuWO
Stand: 13. Februar 2023