Wahlorgane bei der Bundestagswahl sind auf Bundesebene Bundeswahlleiterin und Bundeswahlausschuss, auf Landesebene Landeswahlleitung und Landeswahlausschuss, auf Wahlkreisebene Kreiswahlleitung und Kreiswahlausschuss, auf Wahlbezirksebene Wahlvorsteher und Wahlvorstand. Die Landeswahlleitung und deren Stellvertretung werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt.
Zu den Aufgaben der Landeswahlleitung zählen:
- Bildung des Landeswahlausschusses und Führung des Vorsitzes,
- Entscheidung über die Bestellung gemeinsamer Kreiswahlorgane für mehrere Wahlkreise,
- Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten sowie die Entgegennahme und Vorprüfung von Landeslisten einschließlich etwaiger Unterstützungsunterschriften,
- Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,
- Kontrolle der Entscheidungen des Landeswahlausschusses über die Zulassung von Landeslisten mit dem Recht der Beschwerde an den Bundeswahlausschuss,
- Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,
- Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Land,
- Benachrichtigung der als vorläufig festgestellten Bewerberinnen bzw. Bewerber, mit dem Hinweis auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss,
- Überprüfung der Wahl im Land auf ihre Ordnungsmäßigkeit mit dem Recht des Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren.
Rechtsgrundlagen
§ 8, § 9, § 19, § 28 Abs. 2, 3 BWG
§ 2, § 4, § 32, §§ 39-43, § 71, § 77, § 79, § 81 BWO
§ 2 Abs. 2 WahlPrG
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