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Wahlhelferinnen und Wahlhelfer

Bei der Bundestagswahl und der Europawahl werden Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in den Wahlvorständen eingesetzt. Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden von den Gemeindebehörden berufen.

Die Wahlvorstände bestehen für jedes Wahllokal aus:

  • einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher
  • der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
  • weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Sie müssen wahlberechtigt sein und haben folgende Aufgaben:

  • Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
  • Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
  • Ausgabe des Stimmzettels,
  • Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
  • Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.

Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen auch Fahrkostenerstattung.

Bei der Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jede und jeder Wahlberechtigte berufen werden kann.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen:

  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  • Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  • Wahlberechtigte aus einem wichtigem Grund.

Wichtige Gründe sind unter anderem:

  • Fürsorge für die Familie, welche die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  • dringende berufliche Gründe,
  • Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung.

Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde. Der bzw. die Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung – soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt – im Ermessen des Arbeitgebers.

Für Beschäftigte des Bundes wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung gegebenenfalls durch Erlass geregelt. In der Regel erhalten ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer einen Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird. In den Ländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§§ 8 - 11 BWG
§ 6, § 9, § 10 BWO

Europawahl:

§ 5 EuWG
§ 4 EuWG i. V. m. §§ 9 - 11 BWG
§ 6, § 9, § 10 EuWO

Stand: 19. Dezember 2024