Service

Erfrischungsgeld

Die Inhaberinnen und Inhaber von Wahlämtern erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld. Für die Vorsitzenden der Wahlvorstände und Wahlausschüsse sind jeweils 35 Euro vorgesehen, für die übrigen Mitglieder jeweils 25 Euro.

Soweit die Länder und Kommunen die Höhe des Erfrischungsgelds festlegen, können die Beträge nach oben oder unten abweichen.

Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld ist auf ein entsprechendes Tagegeld anzurechnen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 10 BWO

Europawahl:

§ 10 EuWO

Stand: 15. Oktober 2024