Bundestagswahl 2025

Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten zur Teilnahme an der Bundestagswahl

Die Aufstellung von Wahlvorschlägen oder hierfür vorbereitende Schritte (zum Beispiel Vertreterwahlen) im Vorfeld einer regulär terminierten Bundestagswahl müssen nicht aufgrund eines vorgezogenen Wahltermins wiederholt werden. Sie gelten für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.

Eine Neuwahl wird entsprechend den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung wie eine „reguläre“ Bundestagswahl – nur mit verkürzten Fristen – vorbereitet und durchgeführt. Unter anderem bleibt die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften für Parteien unverändert.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist ermächtigt, im Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen.

Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgte zeitgleich mit der Bekanntgabe der Auflösung des Deutschen Bundestages sowie der Anordnung des Wahltages durch den Bundespräsidenten (BGBl. 2024 I Nr. 436).

Die Teilnahme an Wahlen ist zentraler Bestandteil des in Artikel 38 Grundgesetz verankerten Wahlrechts. Sie ist nicht nur Kandidatinnen und Kandidaten von politischen Parteien vorbehalten, sondern vielmehr auch Wählergruppen und Einzelbewerberinnen bzw. -bewerbern. Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, um an der Wahl zum Deutschen Bundestag als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber teilnehmen zu können, wird im Folgenden dargestellt.

Beteiligungsanzeige

Die Frist für die Einreichung von Beteiligungsanzeigen endete am 7. Januar 2025 um 18:00 Uhr.

Wahlvorschläge

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen endet am 34. Tag vor der Wahl (= 20. Januar 2025) um 18:00 Uhr.

Finanzierung