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Wahleinspruch

Es ist Aufgabe des Deutschen Bundestags nach einer Bundestagswahl oder einer Europawahl zu prüfen, ob die Wahl gültig ist und ob subjektive Rechte im Wahlverfahren verletzt sind. Jedoch wird der Bundestag nicht von sich aus tätig, sondern nur auf einen Wahleinspruch hin.

Einspruch einlegen kann jede wahlberechtigte Person, jede Gruppe von wahlberechtigten Personen und in Ausübung ihres Amtes jede Landeswahlleitung, die Bundeswahlleiterin und die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, soll eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter benannt werden. Der Einspruch muss schriftlich abgefasst und begründet werden. Er muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 41 Abs. 1 GG
§ 49 BWG
§ 2 WPrüfG

Europawahl:

§ 26 Abs. 2 EuWG i.V.m. § 2 WPrüfG

Stand: 15. Oktober 2024