Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 herabgesetzt worden.
Für die Wählbarkeit muss weiterhin am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet sein.
Das Wahlalter für die einzelnen Wahljahre
Wahljahr |
Alter für Wahlberechtigung
(aktives Wahlrecht) |
Alter für Wählbarkeit
(passives Wahlrecht) |
ab Vollendung des ... |
1979 - 2019 |
18. Lebensjahres |
18. Lebensjahres |
ab 2024 |
16. Lebensjahres |
18. Lebensjahres |
Rechtsgrundlagen
§ 6 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 EuWG
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