Kreiswahlvorschlag
Kreiswahlvorschläge nicht etablierter Parteien, also solcher Parteien, die derzeit weder im Bundestag noch in einem Landtag seit dessen letzter Wahl ununterbrochen aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sowie Kreiswahlvorschläge von einzelnen Wahlberechtigten oder von Wählergruppen benötigen persönliche und handschriftliche Unterstützungsunterschriften von mindestens 200 im Wahlkreis wahlberechtigten Personen. Dazu muss das Formblatt nach Anlage 14 zur Bundeswahlordnung (BWO) verwendet werden, das bei der jeweiligen Kreiswahlleitung kostenlos erhältlich ist. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden, andernfalls sind die Unterschriften ungültig.
Mit der Unterschrift muss eine Bescheinigung der Gemeindebehörde eingereicht werden, wonach der oder die Unterzeichnende in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Auslandsdeutsche müssen dazu Anlage 2 zur BWO ausfüllen.
Die Unterstützungsunterschriften werden von der Partei gesammelt und müssen mit dem Wahlvorschlag bei der zuständigen Wahlleitung bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl im Original eingereicht werden.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen, Unterschriften auf weiteren Kreiswahlvorschlägen sind ungültig. Dagegen ist es zulässig, sowohl einen Kreiswahlvorschlag als auch eine Landesliste zu unterstützen. Die Vorschläge müssen nicht von demselben Wahlvorschlagsträger, also derselben Partei, stammen.
Landesliste
Landeslisten nicht etablierter Parteien müssen von mindestens 0,1 % der bei der letzten Bundestagswahl im jeweiligen Land Wahlberechtigten, jedoch von höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Mindestanzahl der gültigen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten für Landeslisten bei der Bundestagswahl 2025
Land |
Anzahl |
Baden-Württemberg |
2.000 |
Bayern |
2.000 |
Berlin |
2.000 |
Brandenburg |
2.000 |
Bremen |
460 |
Hamburg |
1.299 |
Hessen |
2.000 |
Mecklenburg-Vorpommern |
1.315 |
Niedersachsen |
2.000 |
Nordrhein-Westfalen |
2.000 |
Rheinland-Pfalz |
2.000 |
Saarland |
756 |
Sachsen |
2.000 |
Sachsen-Anhalt |
1.790 |
Schleswig-Holstein |
2.000 |
Thüringen |
1.708 |
Dazu muss das Formblatt nach Anlage 21 zur BWO verwendet werden, das kostenlos bei der Landeswahlleitung erhältlich ist.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag entsprechend.
Reduzierung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften bei der Bundestagswahl 2021
Auf Grund der Einschränkungen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen erschwerten Bedingungen hat der Gesetzgeber für die Bundestagswahl 2021 einmalig die Zahl der für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf jeweils ein Viertel reduziert.
Rechtsgrundlagen
§ 20 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 1 BWG
§ 34 Abs. 4-6, § 39 Abs. 3-5 BWO
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