Bei der Bundestagswahl werden Parteien Sitze nur zugeteilt, wenn sie die Sperrklausel erfüllen. Bis zur Bundestagswahl 2021 wurden Parteien bei der Sitzverteilung auch dann berücksichtigt, wenn sie die Grundmandatsklausel erfüllten.
Die Sperrklausel legt fest, dass allein Parteien, die mindestens 5 % der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben, bei der proportionalen Sitzverteilung im Deutschen Bundestag berücksichtigt werden. Die Sperrklausel bezieht sich ausschließlich auf das Zweitstimmenergebnis. Bis zur Bundestagswahl 2021 zogen die mit der Erststimme gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber immer in den Bundestag ein, selbst wenn sie einer Partei angehörten, die weniger als 5 % der gültigen Zweitstimmen erhalten hatte. Wegen der erforderlichen Zweitstimmendeckung ist dies ab der Bundestagswahl 2025 nicht mehr der Fall.
Die Einführung der Sperrklausel in das Bundestagswahlrecht erfolgte insbesondere aufgrund der Erfahrungen unter der Weimarer Reichsverfassung. Es sollte verhindert werden, dass sich der Bundestag in eine Vielzahl kleiner Gruppen aufspaltet und dadurch seine Handlungsfähigkeit verliert. Von der Sperrklausel ausgenommen sind aber Parteien nationaler Minderheiten.
Abgemildert wurde die Wirkung der Sperrklausel durch die Grundmandatsklausel, wonach auch Parteien, die die Sperrklausel nicht erfüllten, an der Sitzverteilung teilnahmen, wenn sie in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hatten. Mit Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 war die Grundmandatsklausel nicht mehr vorgesehen.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch bezüglich der Änderung des Bundeswahlgesetzes mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschieden, dass die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bundeswahlgesetz derzeit gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung gilt daher die Sperrklausel mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerbenden in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.
Rechtsgrundlagen
§ 4 Abs. 2 BWG
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