Indemnität von Abgeordneten des Deutschen Bundetages
Indemnität bezeichnet den besonderen rechtlichen Schutz von Abgeordneten im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit.
Danach dürfen Abgeordnete für Meinungsäußerungen und Abstimmungen (mit Ausnahme von verleumderischen Äußerungen), die sie im Parlament, in Fraktionen oder in Ausschüssen vornehmen weder strafrechtlich noch dienstrechtlich belangt werden. Dieser Schutz soll gewährleisten, dass Abgeordnete ihre politische Auffassung frei und unabhängig äußern können, ohne rechtliche oder berufliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Eine Straflosigkeit besteht auch nach Beendigung des Mandats fort.
Der Schutz der Indemnität gilt ausschließlich für Mitglieder des Deutschen Bundestages. Nicht erfasst sind andere Personen, die sich im Deutschen Bundestag oder in dessen Ausschüssen äußern, wie etwa Mitglieder der Bundesregierung, sofern sie nicht in ihrer Funktion als Abgeordnete auftreten.
Äußerungen von Abgeordneten außerhalb des Deutschen Bundestages sind nicht durch die Indemnität geschützt. Dies gilt insbesondere für Äußerungen bei Partei- oder Wahlveranstaltungen, aber auch in Interviews oder Talkshows sowie bei amtlichen Reisen, in Presse-, Rundfunk- und Fernsehinterviews und bei Sprechstunden im Wahlkreis. In diesen Fällen fehlt es an der parlamentsorganisatorischen Einbindung der Abgeordneten, da sie nicht als Mitglieder des Parlaments auftreten.
Auch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand der Indemnität. Wenn Abgeordnete mit ihren Äußerungen gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen, können Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums des Deutschen Bundestages ergehen.
Rechtsgrundlagen
Artikel 46 Abs. 1 GG