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Ersatzwahl

Bis zur Bundestagswahl 2021 fand eine Ersatzwahl statt, wenn eine, im Wahlkreis gewählte Person aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden ist, die einer Wählergruppe oder einer Partei angehörte, für die bei der Wahl im betreffenden Land keine Landesliste zugelassen war. Gemäß Wahlrecht zur 21. Wahlperiode können Bewerbende einer Partei nur noch im Wahlkreis antreten, wenn in dem Land eine Landesliste zugelassen ist, so dass dieser Fall nicht mehr eintreten kann. Scheiden gewählte Einzelbewerbende aus dem Bundestag aus, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Bei Europawahlen gibt es keine Ersatzwahl, da es keine Wahlkreisabgeordneten gibt.

Rechtsgrundlagen

§ 48 Abs. 2 BWG

Stand: 22. Dezember 2023