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Ausübung des Wahlrechts

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer einen Wahlschein hat, kann bei Bundestagswahlen an der Wahl in dem Wahlkreis bzw. bei Europawahlen in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in welchem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises bei Bundestagswahlen bzw. bei Europawahlen für einen beliebigen Wahlbezirk in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 14 BWG
§§ 14 - 31 BWO

Europawahl:

§ 6 EuWG
§§ 14 - 30 EuWO

Stand: 1. Mai 2014