Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, sowie Unionsbürger und -bürgerinnen, wenn sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.
Rechtsgrundlagen
§ 6a EuWG
Nach oben