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Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (69. Tag vor der Wahl zum Deutschen Bundestag bis 18:00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

Bei Europawahlen gibt es keine Kreiswahlvorschläge.

Rechtsgrundlagen

§ 24 BWG

Stand: 1. Mai 2014