Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der bzw. die Schriftführende des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Hierin werden alle Auszählungsschritte bis hin zur Feststellung des Wahlergebnisses nach einem bestimmten Muster festgehalten (siehe Anlage 29 zur Bundeswahlordung – BWO). Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Anschließend hat jeder Wahlvorsteher bzw. jede Wahlvorsteherin die Niederschrift mit Anlagen der Gemeindebehörde zu übergeben. Diese leitet die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände gebündelt wiederum der Kreiswahlleitung auf schnellstem Wege zu.
Die Kreiswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständig- und Ordnungsmäßigkeit. Die Ergebnisse werden dem Kreiswahlausschuss vorgelegt. Dieser ermittelt daraufhin das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt die Zahlen
- der Wahlberechtigten,
- der Wählerinnen und Wähler,
- der gültigen und ungültigen Erst- und Zweitstimmen,
- der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
- der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen fest.
Der Kreiswahlausschuss kann Feststellungen des Wahlvorstandes berichtigen, indem er zum Beispiel abweichend über die Gültigkeit einzelner Stimmen entscheidet. Er stellt schließlich fest, welche Bewerberin bzw. welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist und gibt diese Ergebnisse mündlich bekannt.
Auch über die Sitzung der Kreiswahlausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen Beteiligten unterschrieben werden muss. Diese wird mit einer Zusammenstellung der Wahlergebnisse nach einem bestimmten Muster (Anlage 30 zur BWO), so schnell wie möglich an die Landeswahlleitung und an den Bundeswahlleiter übermittelt.
Die Landeswahlleitung prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse. Danach werden die endgültigen Wahlergebnisse der einzelnen Wahlkreise zusammengestellt und dem Landeswahlausschuss vorgelegt. Der Landeswahlausschuss ermittelt das Zweitstimmenergebnis im Land und trifft folgende Feststellungen:
- die Zahl der Wahlberechtigten
- die Zahl der Wählerinnen und Wähler
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen
- die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen
- im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (sogenannte bereinigte Zahlen).
Gegebenenfalls berichtigt der Landeswahlausschuss die Feststellungen der Wahlvorstände oder der Kreiswahlausschüsse rechnerisch. Die Unterlagen werden mit einer Sitzungsniederschrift nach Anlage 33 der BWO an den Bundeswahlleiter geleitet.
Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse und ermittelt auf dieser Grundlage
- die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten jeder Partei,
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
- die Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,
- die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landeslisten und jeder Partei,
- die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber, die nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BWG von der Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind,
- die Zahl der in der ersten Verteilung den Ländern nach Bevölkerungsanteil gemäß den letzten amtlichen Bevölkerungszahlen zuzuordnenden Sitze.
Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Landeslistenwahl und stellt für das gesamte Wahlgebiet fest:
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
- die Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen,
- die Parteien, die nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes
- an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,
- bei der Verteilung der Listensitze unberücksichtigt bleiben,
- die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen Parteien entfallenen Zweitstimmen,
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Parteien und Landeslisten entfallen,
- welche Landeslistenbewerberinnen und -bewerber gewählt sind.
Der Bundeswahlleiter kann rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vornehmen.
Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen die Kreiswahlleitungen das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis, die Landeswahlleitungen für das jeweilige Land und der Bundeswahlleiter für das gesamte Wahlgebiet öffentlich bekannt.
Rechtsgrundlagen
§§ 37 ff. BWG
§ 72, §§ 76 - 79 BWO
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