Die Ergebnisermittlung und Neufeststellung des bundesweiten Gesamtwahlergebnisses erfolgt durch den Bundeswahlausschuss unter Berücksichtigung der neuen Feststellungen der Berliner Kreiswahlausschüsse und des Berliner Landeswahlausschusses. In den übrigen Ländern bleiben die Feststellungen der Kreis- und Landeswahlausschüsse aus 2021 unverändert. An diese Feststellungen ist der Bundeswahlausschuss weiterhin gebunden.
In der Folge kann das dazu führen, dass Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Neufeststellung des Gesamtwahlergebnisses noch einmal als gewählt festgestellt werden, obwohl nach dem Prinzip der Listennachfolge für sie bereits andere Personen in den Bundestag nachgerückt sind, weil ursprünglich Gewählte verstorben sind, ihre Wählbarkeit verloren haben oder die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag abgelehnt oder verzichtet haben.
Nachgerückte Mitglieder des Bundestages behalten grundsätzlich ihre Mandate. So gilt auch für die bundesweite Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund der Berliner Wiederholungswahl, dass eine Mandatsablehnung oder der Verzicht auf ein Mandat grundsätzlich unwiderruflich ist (§§ 46 Absatz 3 Satz 3, 45 Absatz 1 Satz 4 Bundeswahlgesetz). Im Rahmen der Neufeststellung des Wahlergebnisses, welche die ursprünglich gewählten Bewerbenden erneut als gewählt ausweist, kann daher – soweit der Bundeswahlausschuss dies beschließt – jeweils informatorisch auf dessen Ausscheiden hingewiesen werden.
Eine Ausnahme gilt für solche Mitglieder des Bundestages, die auf in Berlin ursprünglich Gewählte nachgerückt sind, wenn letztere nach der Hauptwahl im Jahr 2021 auf ein errungenes Mandat verzichtet hatten oder verstorben sind. Da eine Änderung des Wahlvorschlages nur im Falle des Todes oder des Verlustes der Wählbarkeit in Betracht kommt (§ 44 Absatz 2 BWG i. V. m. § 83 Absatz 6 Bundeswahlordnung), treten in Berlin zur Wiederholungswahl auch Personen an, die nach der Hauptwahl ihr Mandat abgelehnt oder zwischenzeitlich darauf verzichtet haben. Soweit diese Kandidierenden bei der Wiederholungswahl in Berlin erneut erfolgreich sind, hängt der Fortbestand des Mandats der Nachgerückten, davon ab, dass die Erstgenannten die Annahme des Mandats ablehnen (vgl. dazu auch Frage „Können Wahlvorschläge geändert werden und falls ja, in welchen Fällen werden die Wahlvorschläge geändert?“ - Buchstabe c).
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