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Wahlvorbereitungsurlaub

Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag oder im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung der Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

Rechtsgrundlagen

Bundestagwahl:

Art. 48 GG
§ 3 AbgG

Europawahl:

§ 4 EuAbgG

Stand: 13. Februar 2023