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Wahlbezirk

Allgemeine Wahlbezirke (Stimmbezirke)

Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Bevölkerungsmäßig größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde selbst bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Wahlgeheimnis).

Sonderwahlbezirke (Sonderstimmbezirke)

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und -inhaber bilden.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 12, § 13 BWO

Europawahl:

§ 12, § 13 EuWO

Stand: 13. Februar 2023