Rechtsbehelfe
Mit einem Rechtsbehelf kann eine behördliche, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Fehler im Wahlverfahren können nur mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die für die Bundestagswahl das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung vorsehen und für die Europawahl das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung. Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall möglich ist, hängt davon ab, welche Maßnahme angegriffen wird.
Bei der Bundestagswahl können beispielsweise folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:
- Einspruch bei der Gemeinde wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses (§ 22 Absatz 1 - 4 Bundeswahlordnung)
- Einspruch bei der Gemeinde gegen die Versagung eines Wahlscheins (§ 31 Bundeswahlordnung)
- Beschwerde beim Landeswahlausschuss gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss (§ 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)
- Beschwerde beim Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung einer Landesliste durch den Landeswahlausschuss (§ 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz)
- Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Nichtanerkennung einer Partei durch den Bundeswahlausschuss (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13 Nr. 3a, §§ 96a - 96d Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 18 Absatz 4a Bundeswahlgesetz)
- Einspruch beim Bundestag wegen eines Wahlfehlers, der zur Ungültigkeit der Bundestagswahl führt, sowie wegen der Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (Wahlprüfung; Artikel 41 Absatz 1, 3 Grundgesetz, Wahlprüfungsgesetz)
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Bei der Europawahl können beispielsweise folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:
- Einspruch bei der Gemeinde wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses (§ 21 Absatz 1 - 4 Europawahlordnung)
- Einspruch bei der Gemeinde gegen die Versagung eines Wahlscheins (§ 30 Europawahlordnung)
- Beschwerde beim Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags durch den Bundeswahlausschuss (§ 14 Absatz 4 Europawahlgesetz)
- Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Eigenschaft als Partei oder sonstige politische Vereinigung durch den Bundeswahlausschuss (§ 14 Absatz 4a Europawahlgesetz in Verbindung mit §§ 96a - 96d Bundesverfassungsgerichtsgesetz)
- Einspruch beim Bundestag wegen eines Wahlfehlers, der zur Ungültigkeit der Europawahl führt, sowie wegen der Verletzung von Rechten bei der Organisation und Durchführung der Wahl (Wahlprüfung; § 26 Absatz 1, 2 Europawahlgesetz, Wahlprüfungsgesetz)
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Stand: 10. April 2017