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Nicht Sesshafte

Wahlberechtigte, die keine Wohnung innehaben, werden nur auf eigenen Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Zuständig für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten, ist die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt. Der Antrag muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl gestellt sein. Die Wahlberechtigten sind bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen. Wenn ein Wohnungsloser in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann er auch wie jeder andere Wahlberechtigte an dem Briefwahlverfahren teilnehmen.

Um eine mehrfache Eintragung der Antragstellenden ohne festen Wohnsitz in verschiedene Wählerverzeichnisse zu verhindern, findet ein elektronischer Informationsaustausch zwischen der Bundeswahlleiterin und den jeweils zuständigen Gemeindebehörden statt.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 18 BWO

Europawahl:

§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 17 EuWO

Stand: 15. Oktober 2024