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Neuwahl

Ein Selbstauflösungsrecht des Bundestages besteht nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode des Bundestages setzt eine Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten voraus. Dies sieht das Grundgesetz (GG) in zwei Fällen vor:

  1. Artikel 63 Absatz 4 GG (Wahl des Bundeskanzlers):

Von sich aus kann der Bundespräsident den Bundestag nur dann auflösen, wenn ein Kanzler oder eine Kanzlerin nicht mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten gewählt worden ist. Nach Artikel 63 Absatz 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt das nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen (Artikel 63 Absatz 3 GG). Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen (sogenannte einfache Mehrheit) erhält. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler beziehungsweise zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den Bundestag auflösen.

  1. Artikel 68 GG (Vertrauensfrage):

In Artikel 68 GG ist festgelegt, dass „der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen kann“, wenn ein Antrag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Bundeskanzlerin oder einen anderen Bundeskanzler wählt. Wenn der Bundestag aufgelöst wird, müssen gemäß Artikel 39 Absatz 1 GG Neuwahlen innerhalb von sechzig Tagen stattfinden.

Eine Bundeskanzlerin beziehungsweise ein Bundeskanzler, die oder der gemäß Artikel 69 Absatz 2, 3 GG nur geschäftsführend im Amt ist, ist nicht befugt, die Vertrauensfrage zu stellen.

Vorgezogene Neuwahlen fanden 1972, 1983 und im Jahre 2005 statt.

 

Verfahren bei einer Neuwahl

Im Fall einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt (Artikel 39 Absatz 1 Satz 4 GG).

Durch § 52 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) ist im Falle einer Auflösung des Bundestages das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im BWG und in der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen (in der Regel um die Hälfte der Zeit). Dies ist zuletzt durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005 (BGBl. I vom 23. Juli 2005 Seite 2179) geschehen.

Eine Neuwahl wird entsprechend den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung wie eine „reguläre“ Bundestagswahl – nur eben mit verkürzten Fristen – vorbereitet und durchgeführt. Unter anderem bleibt die erforderliche Zahl der Unterstützungsunterschriften für Parteien unverändert. Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.

Für die Wählerinnen und Wähler ergeben sich gegenüber einer turnusgemäßen Bundestagswahl keine Änderungen. So müssen beispielsweise Personen, die nicht von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden – wie etwa dauerhaft im Ausland lebende Deutsche – erneut Anträge auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse stellen. Auch wer im Wege der Briefwahl an der vorgezogenen Neuwahl teilnehmen möchte, muss diese erneut beantragen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

Art. 39, 63, 68, 69 GG
§ 52 Abs. 3 BWG

Stand: 3. Januar 2022