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Deutsche oder Deutscher

Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Rechtsgrundlagen

Art. 116 Abs. 1 GG

Stand: 1. Januar 2015