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Ausweispflicht

Bei der Stimmabgabe bei Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung.

Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.

Rechtsgrundlagen

Bundestagswahl:

§ 56 Abs. 3 BWO

Europawahl:

§ 49 Abs. 3 EuWO

Stand: 1. Mai 2014