Ausweispflicht
Bei der Stimmabgabe bei Bundestags- und Europawahlen verlangt der Gesetzgeber nicht grundsätzlich, dass der Wähler ein Ausweispapier vorzulegen hat. Im Regelfall genügt die Vorlage der Wahlbenachrichtigung.
Nur auf Verlangen – insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung fehlt – hat er sich über seine Person auszuweisen. Die Strafandrohung bei Wahlfälschung (§ 107a des Strafgesetzbuches) wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen.
Stand: 1. Mai 2014