8. November 2024
Bundestagswahl 2025: Antragsformular für Deutsche im Ausland
Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
- Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.
- Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am 7. September 2025. Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Sollte dieser Fall eintreffen, finden Sie eine Mitteilung über die geltenden Fristen umgehend nach Inkrafttreten der Verordnung auf unserer Internetseite.
Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.