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Pressemitteilung Nr. 21/24 vom 6. Mai 2024

Europawahl 2024: Am 19. Mai endet Antragsfrist für Deutsche im Ausland sowie Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten

WIESBADEN – Bis zum 19. Mai 2024 können im Ausland lebende Deutsche sowie in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die hier wählen wollen, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Wie die Bundeswahlleiterin mitteilt, erhalten außerdem bis zu diesem Tag alle Wahlberechtigten für die Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung. Darauf ist auch das Wahllokal angegeben, in dem sie am 9. Juni 2024 ihre Stimme abgeben können.

Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber der Meinung sind, dennoch wahlberechtigt zu sein, sollten sich mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen, damit eine Nachprüfung erfolgen kann. Vom 20. bis einschließlich 24. Mai 2024 können die Wahlberechtigten das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde einsehen.

Im Ausland lebende Deutsche

Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland wählen wollen, müssen vor jeder Europawahl erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der sie vor ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren. Der Antrag muss bis zum 19. Mai 2024 bei dieser Gemeinde eingehen. Nähere Informationen und der „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben und Wahlscheinantrag“ stehen im Internetangebot der Bundeswahlleiterin zur Verfügung.

Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten

In Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten, die bereits bei der Europawahl 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in das Wählerverzeichnis eingetragen worden waren und seitdem nicht auf Antrag oder wegen eines Fortzugs aus Deutschland aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis somit nicht erneut beantragen. Alle anderen, die bei der Europawahl 2024 die Abgeordneten aus Deutschland wählen wollen, müssen bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, der dort bis zum 19. Mai 2024 eingehen muss.

Nähere Informationen und der „Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis“ stehen Unionsbürgerinnen und -bürgern auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin und bei den Gemeindebehörden ihres Wohnortes zur Verfügung.

 

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