Europawahl 2024

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Rechtsgrundlage

Artikel 22 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Keine Antragstellung mehr möglich!

Unionsbürgerinnen und -bürger können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 19. Mai 2024. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 24 Absatz 2 Ziffer 1 Europawahlordnung).

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!