Erkennen und Bekämpfen von Desinformation
Als Desinformation werden nachweislich falsche oder irreführende Informationen bezeichnet, die verbreitet werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen oder zu täuschen. Eine zentrale Stelle für das Erkennen und Richtigstellen von Desinformation gibt es in Deutschland nicht.
Die Bundeswahlleiterin ist für das Erkennen und Bekämpfen von Desinformation zuständig, wenn die Information ihren Aufgabenbereich oder das Wahlverfahren allgemein betrifft. Für die Inhalte in sozialen Netzwerken sind die Anbieter zuständig. Die Aufsicht liegt bei den Landesmedienanstalten.
Desinformation in Social-Media-Kanälen
Im Zusammenhang mit der Europawahl kursieren in sozialen Medien oder auch in Chatgruppen falsche Informationen (umgangssprachlich als Fake News bekannt), die Wählerinnen und Wähler bewusst falsch informieren sollen. Oft werden diese falschen Informationen weiterverbreitet, weil die teilenden Personen nicht erkennen, dass es sich um Desinformationen handelt. Deshalb werden nachfolgende, der Bundeswahlleiterin bekannte, Desinformationen aufgegriffen und richtiggestellt.
Falsche Information | Richtig ist |
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Es wird behauptet, in Deutschland gäbe es eine Wahlpflicht. Personen, die nicht wählen, würden gekennzeichnet und ihren Rechten beschränkt. | In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Ob“ der Wahlteilnahme. Allen Wahlberechtigten steht es frei, ihre Stimme abzugeben oder der Wahl fern zu bleiben. |
Wahlberechtigte könnten mit Ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel erwirken, dass Ihre Stimme doppelt zähle. | Keine Stimme zählt doppelt. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 4 EuWG i. V. m. § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG). |
Fakten zum Schutz der Wahl vor Cyberangriffen
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), die Landeswahlleitungen und die Bundeswahlleiterin haben Anforderungen an die Absicherung der vorläufigen Ergebnisübermittlung ermittelt. Die Anforderungen sollen ein durchgängig hohes Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik bei der Übermittlung der vorläufigen Ergebnisse am Wahlabend sicherstellen. Bei Bundestags- und Europawahlen werden infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 keine Wahlgeräte eingesetzt. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich in Papierform. Sie ist daher nicht von der IT-Sicherheit abhängig und nicht manipulationsanfällig.
Vorläufiges Wahlergebnis
Endgültiges Wahlergebnis
Fakten zur Sicherheit der Briefwahl
Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen bei der Europawahl per Urnen- oder per Briefwahl abgeben. Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses durch einen Missbrauch der Briefwahl ist durch Vorkehrungen des Gesetzgebers ausgeschlossen.
Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl
Das Stimmverhalten der Urnenwählerinnen und -wähler unterscheidet sich häufig von dem der Briefwählerinnen und -wähler. Das ist kein Hinweis auf eine Manipulation. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerinnen und -wähler anders abstimmen als Urnenwählerinnen und -wähler (zum Beispiel Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe).