Die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin beziehungsweise jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist dabei vorschlagsberechtigt. In der Versammlung muss den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.
Über die Versammlung zur Aufstellung des Wahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen oder Vertreter und Ergebnis der Abstimmung anzufertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmerinnen oder Teilnehmern zu unterzeichnen.
Die besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Partei- beziehungsweise Vereinigungsvertreterinnen und -vertretern, die für die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gewählt worden ist.
Die allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Partei- beziehungsweise Vereinigungsvertreterinnen und -vertretern, die nach der Satzung der Partei beziehungsweise der Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden ist.
Sowohl in der besonderen als auch in der allgemeinen Vertreterversammlung müssen die Vertreterinnen und Vertreter unmittelbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte von Vertreterversammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitgliederversammlungen oder aus der Mitte einer oder mehrerer dazwischengeschalteter Vertreterversammlungen hervorgegangen sind.
Bei einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder und der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung handelt es sich um eine Versammlung derjenigen Mitglieder, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Bei einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Liste für ein Land und der Vertreterinnen und Vertreter für eine Vertreterversammlung handelt es sich um eine Versammlung derjenigen Mitglieder, die im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem betreffenden Land zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 2 und 3 EuWG
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