Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin, der oder die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
- Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 14. April 2019) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Siehe auch: Informationen zu Wählerverzeichnis und Umzug
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
- Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 5. Mai 2019) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden Antragsformulare in Kürze bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.
Keine Antragstellung mehr möglich!
Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann nicht mehr gestellt werden. Die Antragsfrist endete am 5. Mai 2019. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 24 Absatz 2 Ziffer 1 Europawahlordnung).
Rechtsgrundlagen
§ 4 EuWG i.V.m. § 54 Absatz 2 BWG
§ 17a, § 17b Absatz 1 EuWO
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