Wählerverzeichnis und Umzug
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Ausschlüsse vom Wahlrecht
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Wahlrechtsauschlüssen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2019 entschieden, dass Personen, die bisher von den Wahlrechtsausschlüssen für in allen Angelegenheiten Betreute und für in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte schuldunfähige Straftäter betroffen waren, nach erfolgreichem Antrag bzw. Einspruch an der Europawahl am 26. Mai 2019 teilnehmen können (2 BvQ 22/19).
Vorgehensweise für deutsche Wahlberechtigte
Personen, für die bisher ein Wahlrechtsausschluss im Melderegister eingetragen war, werden nicht automatisch bzw. von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sofern sie bei der Europawahl ihre Stimme abgeben wollen, müssen sie einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen (§ 17 Absatz 1 EuWO) oder Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen (§ 21 EuWO).