Die Bundeswahlleiterin und ihre Aufgaben
Die Bundeswahlleiterin und ihr Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister des Innern auf unbestimmte Zeit ernannt. Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, die Präsidentin oder den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes zur Bundeswahlleiterin bzw. zum Bundeswahlleiter zu bestellen, weil sie oder er in dieser Eigenschaft zur Erfüllung der Aufgaben auf das Personal und die Einrichtungen des Statistischen Bundesamtes zurückgreifen kann.
Die Wahl zum Deutschen Bundestag erfolgt nach einem bestimmten im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung geregelten Verfahren, das von der Wahlvorbereitung zur Wahlhandlung und über die Feststellung des Wahlergebnisses bis zum Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag führt.
Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt im Rahmen europäischer Vorgaben auf Basis nationaler Wahlvorschriften. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Europawahlen finden alle fünf Jahre statt. Die Zeitspanne erstreckt sich üblicherweise auf einen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Traditionen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich des üblichen Wahltages beibehalten werden können.
Das gesamte Wahlverfahren vollzieht sich unter Aufsicht und Leitung der im Bundeswahlgesetz bzw. Europawahlgesetz vorgeschriebenen Wahlorgane. Diese sind keine Behörden oder öffentlichen Stellen des Bundes, sondern weisungsungebundene Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Wahlorgane
Mit der Vorbereitung und Durchführung von Bundestagswahlen sowie Europawahlen beauftragte Wahlorgane sind
- die Bundeswahlleiterin und der Bundeswahlausschuss für das gesamte Wahlgebiet;
- die Landeswahlleitungen und ein Landeswahlausschuss für jedes Land;
- die Kreiswahlleitungen und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis bei Bundestagswahlen;
- die Kreis- und Stadtwahlleitungen sowie ein Wahlausschuss für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt bei Europawahlen;
- die Wahlvorsteherinnen bzw. Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
- mindestens eine Wahlvorsteherin bzw. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
Weisungsfreiheit
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Bundeswahlleiterin – ebenso wie die übrigen Wahlorgane – nicht an Weisungen, sondern an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Gegenüber den anderen Wahlorganen steht ihr kein Weisungsrecht zu. Grundsatz ist hier, dass die aus dem Kreis der Wahlberechtigten gebildeten Wahlausschüsse und Wahlvorstände in den entscheidenden Abschnitten des Wahlverfahrens die Wahl selbst leiten und kontrollieren sollen. Sie sind eine Art „Selbstverwaltungsorgane“ der Wählerschaft und insoweit nur der Kontrolle eines möglichen Wahlprüfungsverfahrens unterworfen. Die Tätigkeit der Wahlausschüsse unterliegt vor allem der Überwachung durch die Öffentlichkeit, da alle ihre Entscheidungen in öffentlichen Sitzungen getroffen und im Anschluss von den Wahlleitungen öffentlich bekannt gegeben werden.
Aufgaben
Der Bundeswahlleiterin obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Hauptaufgabe der Bundeswahlleiterin ist die Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung von Bundestags- und Europawahlen unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Termine. Dies beginnt mit der Vorbereitungsphase und reicht bis zur Veröffentlichung der endgültigen Wahlergebnisse. Dabei obliegen ihr wichtige Koordinierungs- und Kontrollfunktionen. Diese finden vor allem in Besprechungen mit den Landeswahlleitungen zur Abstimmung und Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen, aber auch in direkten Kontakten mit den regionalen Wahlleitungen und den Gemeindebehörden, insbesondere bei schwierigen Fragestellungen oder Problemen, ihren Ausdruck. Eine enge Zusammenarbeit besteht auch mit dem für das Wahlrecht zuständigen Bundesministerium des Innern.
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Die Bundeswahlleiterin ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Bundeswahlausschusses. Sie beruft acht von den Parteien vorgeschlagene Wahlberechtigte als Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie zwei Richterinnen bzw. Richter des Bundesverwaltungsgerichts auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten.
Die Bundeswahlleiterin gibt alle Entscheidungen des Bundeswahlausschusses innerhalb der jeweiligen Sitzung zunächst mündlich und anschließend auch öffentlich bekannt.
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Der Bundeswahlausschuss stellt bei Bundestagswahlen fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.
Von Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, nimmt die Bundeswahlleiterin die Anzeigen über die Beteiligung an der Wahl nach § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz entgegen und prüft diese unverzüglich. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Die Bundeswahlleiterin hat bei Bundestagswahlen das Recht, sowohl gegen die Zulassung als auch gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlags durch den Kreiswahlausschuss Beschwerde beim Landeswahlausschuss einzulegen.
Sie nimmt außerdem die Beschwerden gegen die Entscheidung der Landeswahlausschüsse entgegen und prüft diese. Zu der folgenden Sitzung des Bundeswahlausschusses lädt die Bundeswahlleiterin die Beschwerdeführenden, die Vertrauenspersonen der betroffenen Landeslisten sowie die jeweilige Landeswahlleitung ein. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Bundeswahlausschuss entscheidet.
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Im Vorfeld einer Europawahl nimmt die Bundeswahlleiterin die Wahlvorschläge der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen sowie alle dazugehörigen Unterlagen entgegen und prüft diese unverzüglich. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
Der Bundeswahlausschuss entscheidet anschließend darüber, ob ein eingereichter Wahlvorschlag zuzulassen ist oder ob er ganz oder teilweise zurückgewiesen werden muss.
Gegen die vollständige oder teilweise Zurückweisung ihres Wahlvorschlags können die Vertrauenspersonen der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen wiederum Beschwerde beim Bundeswahlausschuss einlegen. Die Bundeswahlleiterin nimmt die Beschwerden entgegen und prüft sie. Zu der folgenden Sitzung des Bundeswahlausschusses lädt sie die beschwerdeführenden Personen ein. Die Vertrauenspersonen erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der Bundeswahlausschuss entscheidet.
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Im Ausland lebende Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland müssen zu jeder Bundestags- und Europawahl die Eintragung in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde beantragen, in der sie vor ihrem Wegzug gewohnt haben. Um Doppeleintragungen von Auslandsdeutschen zu vermeiden, gleicht die Bundeswahlleiterin die von den Gemeinden übersandten Mitteilungen über erfolgte Eintragungen miteinander ab.
Bei Europawahlen ist sie für Deutschland außerdem die zentrale Stelle für den Datenabgleich der Unionsbürgerinnen und -bürger mit den anderen EU-Mitgliedstaaten.
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Für Bundestagswahlen gibt das Bundeswahlgesetz vor, dass Wahlkreisbewerbende jeweils in nur einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden dürfen. Landeslistenbewerbende dürfen nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden.
Auch für Europawahlen prüft die Bundeswahlleiterin alle Wahlvorschläge nach den rechtlichen Vorgaben auf zulässige und unzulässige Doppelkandidaturen. Sie gleicht zudem aufgrund der Meldungen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten ab, ob eine Person sich unzulässigerweise in mehreren Mitgliedstaaten zur Wahl bewirbt.
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Nach Ende der Wahlzeit und Auszählung in den Wahlbezirken werden die Ergebnisse so schnell wie möglich vom Wahlvorstand über die Gemeindebehörden, Kreis- und Landeswahlleitungen an die Bundeswahlleiterin gemeldet. Noch in der Wahlnacht wird ein vorläufiges Ergebnis für das Wahlgebiet mit Angaben über die vorläufige Sitzverteilung und die vorläufig Gewählten zusammengestellt und veröffentlicht.
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Die Bundeswahlleiterin prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse, auf deren Grundlage sie das endgültige Wahlergebnis vorbereitend zusammenstellt.
Bei Bundestagswahlen ermittelt sie u.a. die Zahlen der Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten der Parteien sowie die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Zweitstimmen und die sich daraus ergebende Verteilung der 630 Sitze.
Bei Europawahlen ermittelt sie die Verteilung der für deutsche Abgeordnete feststehenden Zahl von 96 Sitzen auf die einzelnen Wahlvorschläge.
Nach Berichterstattung durch die Bundeswahlleiterin ermittelt der Bundeswahlausschuss das endgültige Ergebnis und stellt dieses fest.
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Die Bundeswahlleiterin gibt das endgültige Wahlergebnis für das Bundesgebiet im Anschluss an die Feststellung durch den Bundeswahlausschuss mündlich bekannt. Ferner veröffentlicht sie es im Bundesanzeiger.
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Nach jeder Bundestags- oder Europawahl prüft die Bundeswahlleiterin, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung bzw. des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung durchgeführt worden ist. Sie kann sich dazu die erforderlichen Wahlunterlagen übersenden lassen. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheidet sie, ob beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes einzulegen ist.
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Parteien sind nach dem Parteiengesetz verpflichtet, der Bundeswahlleiterin Satzung, Programm sowie die Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktion mitzuteilen. Diese Unterlagen stehen im Internetangebot der Bundeswahlleiterin zum Download bereit. Zweck dieser Regelung ist es, für die Bürgerinnen und Bürger ein unmittelbares Informationsangebot über die Ziele und innere Ordnung politischer Parteien bereitzustellen.
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Falls Abgeordnete aus dem Deutschen Bundestag ausscheiden, stellt die jeweilige Landeswahlleitung fest, wer die Mandatsnachfolge antritt und in den Bundestag einzieht.
Die Landeswahlleitung teilt der Bundeswahlleiterin mit, wer die Nachfolge antritt bzw. wenn eine Liste erschöpft ist und der freiwerdende Sitz unbesetzt bleibt. Die Bundeswahlleiterin macht in der Folge öffentlich bekannt, welche Person in den Deutschen Bundestag eingetreten ist. Eine Abschrift der Bekanntmachung übersendet sie an die Präsidentin des Deutschen Bundestages. Sie verfährt entsprechend, wenn eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter ausscheidet und niemand nachfolgt.
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Die Bundeswahlleiterin stellt fest, wer im Falle einer Listennachfolge als Ersatzbewerberin bzw. Ersatzbewerber, oder, sofern Ersatzbewerbende nicht benannt sind, als Listennachfolgerin bzw. Listennachfolger in das Europäische Parlament einzieht. Sie benachrichtigt diese Person und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Nachfolge annimmt.
Die Bundeswahlleiterin teilt der Präsidentin des Deutschen Bundestages die erforderlichen Informationen über die nachfolgende Person mit.
Sie macht außerdem öffentlich bekannt, welche Person in das Europäische Parlament eingetreten ist und zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament erworben wird bzw. wurde. Eine Abschrift der Bekanntmachung wird der Präsidentin des Deutschen Bundestages zugeleitet, welche unverzüglich die Präsidentin des Europäischen Parlaments über die Listennachfolge informiert.
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Die Bundeswahlleiterin veröffentlicht neben dem Wahlergebnis die allgemeine Wahlstatistik (darunter die Wahlbezirksstatistik) und die repräsentative Wahlstatistik nach dem Wahlstatistikgesetz. Die Wahlergebnisse werden zu diesem Zweck unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch ausgewertet.
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Die Bundeswahlleiterin veröffentlicht die Termine aller in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden Wahlen und Referenden auf ihrer Internetseite. Hierzu teilen ihr die zuständigen Stellen der Länder unverzüglich die Termine der in ihren Gebieten stattfindenden Wahlen und Referenden mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.
Die Bundeswahlleiterin übermittelt diese Daten außerdem an ein von der Europäischen Kommission bereitgestelltes Onlineportal.
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Die Wahlkreiskommission ist ein parteipolitisch unabhängiges, weisungsfreies Sachverständigengremium, das für die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste Bundestagswahl maßgebliche Vorarbeit leistet. Als ständige Wahlkreiskommission wird sie vom Bundespräsidenten berufen.
In der Vergangenheit wurde stets der Präsident bzw. die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes zum bzw. zur Vorsitzenden der Wahlkreiskommission gewählt. Bei ihrer Arbeit greift die Kommission auf die Bevölkerungszahlen und die fachliche Expertise des Personals des Statistischen Bundesamtes zurück.
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Die Bundeswahlleiterin ist für das Erkennen und Bekämpfen von Desinformation zuständig, wenn diese ihren Aufgabenbereich oder das Wahlverfahren allgemein betrifft. Auf der Sonderseite "Fakten gegen Desinformation" sind nützliche Informationen zum Erkennen von Desinformation zu finden. Hier werden der Bundeswahlleiterin bekannte Desinformationen, die in ihren Aufgabenbereich fallen, aufgegriffen und richtiggestellt.
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