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Pressemitteilung Nr. 23/2014 vom 21. Mai 2014

Wahlrecht nur einmal ausüben

WIESBADEN – Gleiches Wahlrecht für alle – das kennzeichnet die moderne Demokratie. Der Bundeswahlleiter weist deshalb darauf hin, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf. So schreibt es das Europawahlgesetz vor. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

Zur Wahrung der demokratischen Gleichheit gibt es strafrechtliche Sicherungen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, muss nach § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar. Danach würde sich strafbar machen, wer bei der Europawahl mehrfach wählt.

Wenn Sie wahlberechtigt sind, nehmen Sie also an der bevorstehenden Europawahl teil – aber bitte nur einmal.

 

Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt