Pressemitteilung Nr. 17/2014 vom 5. Mai 2014
Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler – jetzt Antrag stellen
WIESBADEN – Eine Teilnahme an der diesjährigen Europawahl kann einerseits durch eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal erfolgen, andererseits aber auch durch Briefwahl. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, sollte der Antrag auf Briefwahl so schnell wie möglich gestellt werden, damit die Unterlagen rechtzeitig eintreffen.
Wer bei der Europawahl 2014 seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss bei seiner Gemeinde schriftlich oder mündlich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Der Antrag kann auch zum Beispiel per Telefax oder E-Mail gestellt werden, allerdings nicht telefonisch. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. Ein Vordruck für den Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bereits erhalten haben.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor der Wahl, das heißt bis zum 23. Mai 2014 bis 18:00 Uhr beantragt werden, in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei kurzfristiger Erkrankung) auch noch bis zum Wahltag, dem 25. Mai 2014 bis 15:00 Uhr. Wer seinen Antrag im Wahlamt abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann noch im Wahlamt seine Stimme abgeben.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens bis zum Wahltag, dem 25. Mai 2014 bis 18:00 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Gemeindebehörde eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können in der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Donnerstag, dem 22. Mai 2014, abgesandt werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Auch hier tragen die Wahlberechtigten die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in den Wahlumschlag zu legen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.
Weitere Hinweise zur Briefwahl enthält auch das Merkblatt, das den Briefwahlunterlagen beigefügt ist sowie der Internetauftritt des Bundeswahlleiters im „Wahl-Lexikon“, Stichwort „Briefwahl“.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt