Sogenannte nicht etablierte Parteien, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.
Die Landesliste einer nicht etablierten Partei muss von 1 vom Tausend der zur letzten Bundestagswahl Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften in den einzelnen Ländern ergibt sich aus folgender Übersicht:
Land |
Anzahl |
Baden-Württemberg |
2.000 |
Bayern |
2.000 |
Berlin |
2.000 |
Brandenburg |
2.000 |
Bremen |
484 |
Hamburg |
1.282 |
Hessen |
2.000 |
Mecklenburg-Vorpommern |
1.351 |
Niedersachsen |
2.000 |
Nordrhein-Westfalen |
2.000 |
Rheinland-Pfalz |
2.000 |
Saarland |
796 |
Sachsen |
2.000 |
Sachsen-Anhalt |
1.931 |
Schleswig-Holstein |
2.000 |
Thüringen |
1.834 |
Die Unterschriften haben jeweils persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Sie sind auf Formblättern zu leisten, die bei den zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitungen erhältlich sind.
Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Parteien nationaler Minderheiten.
Rechtsgrundlagen
§ 20, 27 BWG
§ 34, 39 BWO
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